Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Game der Firma Schoeller GmbH & CoKG

1. Anzuwendende Bedingungen und anzuwendendes Recht
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge des Verkäufers über die Lieferung von Garnen, insbesondere auch für alle zukünftigen Geschäfte. Subsidiär kommen die jeweils gültigen Regeln der IWTO, welche im so genannten “Blue Book” niedergelegt sind, zur Anwendung. Sonstige Bedingungen, insbesondere allgemeine Kaufbedingungen, die vom Käufer vorgelegt werden, werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn die Gültigkeit dieser sonstigen Bedingungen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten seitens des Käufers diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise möglichst nahe kommende Bestimmung ersetzt.
Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Hard, Österreich.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht, somit das Bezirksgericht Bregenz oder das Landesgericht Feldkirch. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Klage bei jedem für den Käufer in irgendeiner Weise zuständigen Gericht zu erheben.

3. Bestellung
Angebote des Verkäufers verstehen sich freibleibend. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. Bestellungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn und soweit sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnungsstellung entsprochen wird.

4. Lieferung und Liefertermine
Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen hinsichtlich der von der Verspätung betroffenen Teillieferung vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbar-
ten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung und deren Folgen. Von dem Eintreten des Ereignisses und von der voraussichtlichen Auswirkung ist der Käufer binnen angemessener Frist zu benachrichtigen. Falls die Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem bestätigten Liefertermin vorgenommen worden ist, haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, hinsichtlich der von der Verspätung betroffenen Teillieferung vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezügliche Schadenersatzsprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen.
Eine Lieferung ist rechtzeitig, wenn das Garn spätestens am letzten Tag der Lieferfrist ab Spinnerei bzw. ab Lager zur Versendung gebracht oder mangels Versandvorschriften des Käufers zum Versand bereitgehalten wird. Teillieferungen sind zulässig.

5. Rahmenkontrakte und Einteilungen
Bei Rahmenkontrakten muss der Käufer die gesamte Ware binnen einer Frist von 6 Monaten nach Vertragsabschluss einteilen

6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist (etwa mangels rechtzeitiger Versandinstruktionen des Käufers), geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Mängelrügen
Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Anlieferung eingehend zu untersuchen. Beanstandungen müssen unverzüglich und jedenfalls vor der Verarbeitung vorgenommen werden und können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich erfolgen. Andernfalls gilt die Lieferung als vorbehaltlos angenommen und ein diesbezüglicher Verzicht auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Das Recht des Käufers, eine Wandlung des Vertrages zu verlangen, ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Verbesserung oder Herabsetzung des Kaufpreises. Verborgene Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jedweder Ansprüche des Käufers unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten ab Versanddatum dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall darf eine Rücksendung der Ware nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden.
Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung etc. berechtigen zu keiner Mängelrüge und sind zu akzeptieren.

8. Berechnung des Preises und Zahlung
Für die Berechnung des Preises ist das Handelsgewicht (Trockengewicht plus zulässigen Feuchtigkeitszuschlag) maßgebend. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt die Preisstellung “AB WERK”.
Nebenspesen, wie z.B. die bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallenden Bankspesen sowie die Spesen bei Einlösung der Versicherungsdokumente, gehen zu Lasten des Käufers.
Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber und unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist.Diskont-, Einzugs-, sowie sonstige Spesen und Auslagen inkl. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers.
Kommt der Käufer mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug oder bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, behält sich der Verkäufer das Recht vor, Vorauszahlung zu verlangen und Zahlungsziele zu widerrufen. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist ist der Verkäufer - unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu berechnen. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Falle zu keiner weiteren Lieferung aus irgendwelchen laufenden Verträgen verpflichtet. Der Verkäufer kann in diesem Falle insbesondere für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug weiters berechtigt, hinsichtlich aller oder eines Teiles der noch nicht ausgelieferten Waren von dem Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Zahlungsvermerke des Käufers Zahlungen auf eventuelle ältere Schulden, offene Kosten und offene Zinsen anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Preisminderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Lässt ein ausländisches Recht keinen Eigentumsvorbehalt zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so gelten solche Rechte als vereinbart und der Verkäufer kann alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutze seines Eigentums an der gelieferten Ware treffen will. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder geltend machen wollen, hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen.
Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer in Rückstand ist. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt.
Der Käufer ist verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers eine unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Darin liegt jedoch kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen
Forderungen an Dritte ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht erlaubt. Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.

10. Haftungsbeschränkung der Verkäufers
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung und Nichterfüllung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen jedenfalls ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Jede Haftung ist auf den für den Verkäufer bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Technische Konditionen nach den TKG
Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht beträgt bei Garnen
- reine Baumwolle 8,50 %
- reiner Flachs 12,00 %
- reine Wolle und feinen Tierhaaren 18,25 %
- reine Zellwolle 13,00 %
- reine Polyamidfaser (z.B. Perlon, Nylon) 6,25 %
- reines Polyacryl, Polyvinylchlorid, Polypropylen 2,00 %
- reines Polyester 1,50 %

12. Nummernabweichung
Nummemabweichung der festgesetzten Nummer nach oben und unten sind zulässig:
Unter NM 10 ¼ Nm
10 Nm bis einschließlich 14.999 ½ Nm
15 Nm bis einschließlich 29.999 ¾ Nm
30 Nm und mehr 2,5 %
Bei gezwirnten Garnen ist die Nummemabweichung von den einfachen Fäden zu berechnen, aus denen sich der Zwirn zusammensetzt. Auf Crepon-, Mouline- und Voile-Effektgame und andere Spezialgame finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

13. Gewichtsabweichung
Bei Abliefemng der Game sind gegenüber der eingeteilten Menge in einer Farbe, Qualität und Nummer folgende Abweichungen nach oben und unten zulässig:
bei Liefemng ab 500 kg 5 %
bei Liefemng unter 500 kg 10 %
Alle Gewichts-, Hülsen- und Nummem-Differenzen werden nur im Wege des Konditionierverfahrens auf Grund der hierfür maßgebenden EN-Normbestimmungen entschieden.

Stand: Dezember 2013